Juristische Hilfe gesucht

Aktenzeichen: 6.1/6.3-031132-2017-26-BOV und 6.1/6.3-03133-2017-26-BOV – Kleve

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell ist in Kleve ein Biotop mit geschützten Tierarten und Wildtierpflegestation durch Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen z.B. Bundesnaturschutzgesetz seitens des Bauamtes Kleve massiv bedroht. Eine mögliche Nutzungsänderung des Grundstücks wird vehement verweigert.

Es wird dringend juristische (rechtsanwaltliche) Hilfe zur Klageformulierung vor Ablauf der Widerspruchsfrist gesucht, letztmöglich bis Freitag, der 15.Feb. 2019.

Danke und mit freundlichem Gruß

Heidi Stümges

Kontaktdaten der Betroffenen:

Diana Schwarz
Sachsenland Transport & Logistik GmbH Dresden
Niederlassung Duisburg
Tel.: +49 (0)203-985 290 10
Fax: +49 (0)203-985 290 99
Skype : sachsenland_mh
Web: www.sachsenland-gmbh.de
schwarz@sachsenland-gmbh.de

Nachfolgende Fotos hat uns Frau Diana Schwarz zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Durch die Baumaßnahmen seitens des Bauamtes Kleve wäre das Biotop mit geschützten Tierarten und Wildtierpflegestation z.B. Igel, Amphibien und sogar noch seltene Vogelarten massiv bedroht, was es zu verhindern gilt.

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Abschnitt 3 | Besonderer Artenschutz

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Artennachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten […] während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, […], Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören […]

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, […] (= Zugriffsverbote).

http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BNatSchG.pdf

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Artikel 20a Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

http://www.gesetze-im-internet.de/

Auszug aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG)

Erster Abschnitt – Grundsatz § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.