Landwirtschaftsministerium beantwortet Frage zu Tiertransporten

Grundsätzlich sollen aus Niedersachsen keine Tiertransporte mehr in Drittländer abgefertigt werden. Allerdings ist es ein offenes Geheimnis, dass die Tiere trotzdem im Drittland ankommen. Sie werden zunächst in ein anderes Land der EU transportiert und treten von dort aus die Reise ins Drittland an. Und was macht das Nds. Landwirtschaftsministerium ? Es beteuert erneut, dass Tiertransporte so weit wie möglich vermeiden werden sollen und verweist darauf, dass auch andere Mitgliedsstaaten der EU an die Vorgaben der TT-VO gebunden sind. Das mag so sein, wird aber nicht kontrolliert.

Unsere am 18.08.2020 gestellte Frage, ob durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, dass niedersächsische Tiere nicht über andere EU-Länder ins Drittland transportiert werden, beantwortete das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 04.11.2020 wie folgt:

„Die in Niedersachsen abgefertigten Transporte werden grundsätzlich bis zum Bestimmungsort abgefertigt. Bestimmungort ist gem. Artikel 2, lit s) der VO (EG) Nr. 1/2005 des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2004 auch der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder es geschlachtet wird. Der Unternehmer hat einen Anspruch auf die Abfertigung gem. Art. 14 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1/2005, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß lit. a zufriedenstellend ist. Gemäß lit. a überprüft die zuständige Behörde, ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen und das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Der Transport kann nicht aus dem alleinigen Grund verweigert werden, dass ein Verdacht besteht, dass die Tiere anschließend weiter transportiert werden. Sofern ein Weitertransport aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU vorgenommen werden soll, ist zudem auch dieser Mitgliedsstaat an die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1/2005 gebunden, so dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1/2005 kein Anspruch auf die Abfertigung besteht.

Niedersachsen setzt sich konsequent dafür ein, die Bedingungen, denen Tiere bei Transporten in Drittländer ausgesetzt sind, fortlaufend und nachhaltig zu verbessern. Dafür steht das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz u.a. in Kontakt mit den obersten Landesbehörden anderer Länder, den für die Abfertigung zuständigen Veterinärbehörden, aber auch der Wirtschaft, vor allem wenn es darum geht, wie Tiertransporte zukünftig vermieden werden können.

Das Ziel Niedersachsens ist, Tiertransporte zukünftig so weit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch Versand von Samen und Embryonen für die künstliche Befruchtung in den Zielländern. Die notwendigen Tiertransporte sollen nach sorgfältiger Prüfung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1/2005 unter risikobasierter GPS-Überwachung entlang von validierten Routen durchgeführt werden können.“

Simone Oppermann, LaVo NI