Schächten – der Inbegriff von Tierqual „Kurban Bayrami“ – das islamische Schächt-Opferfest vom 15.-18.10.2013

Der Termin für religiös motivierte tausendfache Opferschächtungen von Tieren rückt näher: Das islamische Schächt-Opferfest „Kurban Bayrami“ (türkisch) oder „Idul Adha“ (arabisch) findet in diesem Jahr vom 15. bis 18. Oktober 2013 statt. (s.: http://islam.de/2860)

Diesem archaischen Tun liegt im Judentum die Erzählung der Beinahe-Opferung Isaaks (Genesis 22,1-19) durch Abraham zugrunde und im Islam das Gedenken an den Propheten Ibrahim, der bereit war, Allah seinen Sohn Ismail zu opfern. Nach islamischem Glauben soll jeder wirtschaftlich Bessergestellte ein Opfer bringen. Als Opfertiere dienen Schafe, Rinder oder Kamele, wobei das zu opfernde Tier gesund sein muss und ein weibliches Tier nicht trächtig sein darf.

In Deutschland leben über 3,3 Millionen Bürger islamischen Glaubens. Sei es aus Unkenntnis oder aus Gewohnheit – einige von ihnen halten sich nicht an das in Deutschland bestehende Betäubungsgebot und schlachten Tiere ohne jegliche Betäubung – ganzjährig, aber insbesondere anlässlich des Kurban Bayrami Opfer-Festes. Ein solches betäubungsloses Schächten von warmblütigen Wirbeltieren ist aber als bewusste und vorsätzliche grauenhafte Tierquälerei einzustufen, sonst wäre diese Tötungsart nicht laut geltendem Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten.

Ein harmonisches Zusammenleben aller Bevölkerungsschichten kann zweifellos nur gedeihen, wenn solche Tierschindereien unterlassen und eine hier geltende Verfassungsethik sowie allgemein gültige Gesetze respektiert werden!

Eine „In-Ohnmacht-Versetzung“ der Tiere durch reversible (wieder aufhebbare) Elektrobetäubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten auch als absolut religionskonform angesehen – ebenso mittlerweile auch eine gottgefällige Geldspende, gegeben an Arme. Es besteht also für Muslime in Deutschland kein Grund, betäubungslos zu schächten!

Auch nach verschiedensten Gerichtsurteilen hat die Erteilung einer “Ausnahmegenehmigung“ zum betäubungslosen Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG strengsten Prüfungskriterien zu unterliegen. So ergeht von Tierschutzseite an alle Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen, keine „Ausnahmegenehmigungen“ zum betäubungslosen Schächten zu erteilen sowie im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten.

Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt. Zudem können Landwirte, die Tiere verkaufen, von denen sie annehmen müssen, dass sie gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder die sogar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen bis zu 25 000 Euro bestraft werden.

Polizei und Ordnungsämter sind angewiesen, im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen auf Bauernhöfen und Schäfereien oder in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen. (Weitere Informationen hier)