Steuerrecht

Kosten für Tierbetreuung und Tierarzt (zu Hause) werden steuerlich berücksichtigt

Lassen Sie Ihren Hund oder Katze regelmäßig von freiberuflichen Tierbetreuern, Tierpensionen oder auch Tiersitter zu Hause betreuen, während Sie im Urlaub sind? Wenn ja, sollten Sie dafür eine Steueranrechnung nach § 35a EStG beantragen, wenn die Betreuung in Ihrem Haushalt oder auf dem eigenen Grundstück stattgefunden hat (Haushaltsnahe Dienstleistung). Gleiches gilt, wenn der Tierarzt zu Ihnen nach Hause kommt und Ihr Haustier behandelt (Haushaltsnahe Reparatur).

Vor dem Finanzgericht Münster stritt ein Hundehalter mit dem Finanzamt. Der Hundehalter hatte sein Tier während des Urlaubs zuhause gelassen, wo es fachmännisch betreut wurde. Für die dabei angefallenen Kosten für Betreuung und die Anfahrt des Betreuers machte er die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Denn die Betreuung des Hundes fand im eigenen Haushalt statt, und nicht etwa in einer Hundepension. Außerdem seien Tiere zivilrechtlich wie “Sachen” zu behandeln (§ 90a BGB). Da bei haushaltsnahen Dienstleistungen das Arbeiten an Gegenständen im Haushalt vorausgesetzt werde, müsse es auch für die Betreuung eines Tieres die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geben.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung zunächst ab, einigte sich dann aber noch vor der Urteilsverkündung mit dem Finanzgericht auf eine Anerkennung der Kosten als Haushaltsnahe Dienstleistung. (Az. 6 K 3010/10 E).

Tipp: Haustierbesitzer können jetzt zwar leider nicht auf ein Musterurteil verweisen, wohl aber auf die Einigung des Finanzamts mit dem Kläger. Haben Sie also Ihr Haustier zu Hause betreuen oder behandeln lassen, beantragen Sie dafür unbedingt eine Steueranrechnung. Gemäß § 35a Abs. 2 EStG können 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch Selbstständige erbracht werden, von der Steuer abgezogen werden (höchstens jedoch 4.000 EUR).

Claudia Latzl, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin BA