Wir hatten gemeinsam mit vielen Mitgliedern und Freund:innen unserer Partei anlässlich der Brandenburger Landtagswahl 2024 eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die starre gesetzliche Pflicht zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften (UU) eingereicht.
Denn bei der Wahl zuvor erhielten wir 2,6 %, also genug Stimmen, um ein Beweis dafür zu sein, dass wir ein ernsthafter Wahlvorschlag sind – genauso wie die Parteien, die bereits im Landtag oder Bundestag sitzen.
Die rechtliche Begründung der Pflicht zur Unterschriftensammlung liegt darin, dass dadurch festgestellt werden könne, ob es sich um einen ernsthaften Wahlvorschlag handelt oder nicht. Dabei ist es aber abwegig, bei einer Partei, die seit Jahrzehnten mit guten Wahlergebnissen an Wahlen teilnimmt, die Ernsthaftigkeit in Frage zu stellen.
Natürlich sollen reine Spaßvorschläge, verfassungsfeindliche Listen oder solche, die nicht ansatzweise irgendeine Unterstützung aus der Bevölkerung nachweisen können, nicht zur Wahl zugelassen oder auf andere Weise von den Parlamenten ferngehalten werden. Hierfür sind Unterschriftensammlungen oder (im Falle der Verfassungsfeindlichkeit) Parteiverbote legitime Werkzeuge zum Schutz der Demokratie. Dieses Ziel, unsere demokratischen Prozesse und Institutionen zu schützen, teilen wir und möchten unsere Demokratie noch sicherer gestalten.
Aber das Landesverfassungsgericht in Potsdam beschloss, dass unsere Wahlprüfungsbeschwerde, die in ihrem Anliegen unsere Demokratie stärken sollte, zurückgewiesen wird.
Hauptsächlich wird dieser Beschluss mit Verweisen auf frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichts begründet, in denen dieses entschieden hatte, dass Unterschriftensammlungen für außerparlamentarische Parteien – an sich – verfassungskonform sind. So wird bei Parteien, die bei der letzten Wahl mindestens 5 % der Stimmen erhalten hatten, bereits von einer ausreichenden Ernsthaftigkeit auch für die nächste Wahl ausgegangen. Dabei wurde aber unsere zentrale Argumentation, dass nicht erst bei 5 % der Stimmen von einer Ernsthaftigkeit ausgegangen werden kann, sondern diese Ernsthaftigkeitsgrenze deutlich niedriger (zum Beispiel auf 1 %) gezogen werden muss, verworfen.
Die Begründung des Gerichts war, dass gute Wahlergebnisse auch mit Stimmenzahlen, die die Erfordernis der Unterschriftenanzahl um ein Vielfaches übersteigen, nicht automatisch bedeuten würden, dass es sich auch bei der nächsten Wahl um einen ernsthaften Wahlvorschlag handele. Die Annahme des Gerichts wiederum ist hierbei, dass nur aktuell gesammelte Unterschriften die Ernsthaftigkeit eines Wahlantritts nachweisen könnten, während der Einzug in ein Parlament wiederum die Ernsthaftigkeit auch fünf Jahre später noch beweisen würde. Da der Einzug in ein Parlament aber auch nur aufgrund einer hohen Stimmanzahl erreicht werden konnte, erscheint die Argumentation des Gerichts inkonsistent.
Wir erhielten fast 33 000 Stimmen bei der vorherigen Wahl, aber unsere aktuelle Ernsthaftigkeit kann angeblich nur anhand von 2000 neu einzureichenden Unterstützungsunterschriften nachgewiesen werden, die jedoch auch unabhängig von der Anzahl im Vergleich zu Wahlstimmen deutlich schwächer für eine Unterstützung unserer politischen Ziele und für den Willen, dass wir am politischen Geschehen teilnehmen sollen, sprechen.
Es wird mit dem generellen Tenor des Beschlusses eine künstliche Grenze zwischen Parteien wie der FDP auf der einen Seite und uns als Tierschutzpartei auf der anderen Seite gezogen, bei der eine automatische Ernsthaftigkeit für erstere, aber nicht für uns unterstellt wird. Bei der Landtagswahl 2024 bekamen wir aber mehr als doppelt so viele Stimmen wie die FDP! Die Tierschutzpartei als größte außerparlamentarische Oppositionspartei kann nicht exakt genauso wie Kleinstparteien, die 0,1 % der Stimmen erhielten, oder wie komplette Neugründungen behandelt werden.
Somit belässt das Gericht den weiten Handlungsspielraum der Politik, kleine und mittelgroße Parteien, die seit langer Zeit fest zur bundesdeutschen Parteienvielfalt gehören, unverhältnismäßig einzuschränken. Es kann aber nicht das ursprüngliche Ziel der Gesetzgebung gewesen sein, einer etablierten Partei wie der Tierschutzpartei immer und immer wieder in der Sache unverhältnismäßige Auflagen aufzubürden und sie zugleich gegenüber größeren Parteien massiv zu benachteiligen.
Wir haben bereits mehr als 200 000 UUs gesammelt
Im Ergebnis führt die aktuelle Regelung paradoxerweise sogar dazu, dass wir, die seit Jahrzehnten immer wieder mit ernst zu nehmenden Wahlergebnissen an Wahlen teilgenommen haben, insgesamt deutlich mehr Unterschriften sammeln mussten als Neugründungen heute, die 0,1 % erhalten. Seit 1993 müssen wir zu jeder einzelnen Wahl dieselbe – mittlerweile doch wirklich unnötige – Auflage erfüllen.
Wir haben seit Gründung der Partei bereits deutlich über 200 000 Unterschriften gesammelt und lagen bei Wahlergebnissen nicht selten vor FDP, Freien Wählern, Grünen oder Linken. Und dennoch wird zu jeder Wahl erneut verlangt, dass wir die Ernsthaftigkeit unseres Wahlvorschlags „beweisen“.
Dies ist eine klare Benachteiligung unserer Partei, ohne dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür existiert. Denn ganz offensichtlich ist es nicht so, dass mangelnde Ernsthaftigkeit unseres Wahlantritts oder mangelndes Interesse an unserer Partei seitens der Wahlberechtigten unterstellt werden könnte. Wir müssen aber unfassbare Kraftanstrengungen aufbringen, um diese Unterschriften zu sammeln, was über die Jahre einen ungeheuren Ressourcenverschleiß bedeutet.
Alle, die schon mal diese Mühen des Unterschriftensammelns auf sich nahmen, wissen, dass dies schnell an die körperlichen und emotionalen Grenzen eines Menschen gehen kann.
Es ist nicht mehr länger hinnehmbar, dass wir nach über 30 Jahren Bestehen unserer Partei, über 200 000 bereits gesammelten Unterschriften, guten Wahlergebnissen und konstruktiver Mitwirkung an den demokratischen Prozessen in unserem Land immer noch beweisen müssen, dass wir eine Zulassung zu Wahlen verdient haben.
Die großen Parteien brauchen diese Kraftanstrengungen nicht vorzunehmen, sondern können ihre ohnehin üppigen Ressourcen direkt in die Wahlkämpfe stecken. Dies wird uns verunmöglicht und bedeutet im Effekt, dass wir einen massiven Nachteil im politischen Wettbewerb erleiden. Und ebendiese Benachteiligung führt dann zu schlechteren Wahlergebnissen, als wir haben müssten, um von der Auflage der Unterschriftensammlung befreit zu werden – ein politisch gewollter Teufelskreis, der juristisch immer wieder gedeckt wird.
Demokratiegefährdung
Hier sind Judikative und Legislative also aufgefordert, endlich mildere Mittel zu erwägen und zu beschließen. Die Abschaffung der Unterschriftensammelpflicht für Parteien, die bereits durchgängig gute Wahlergebnisse vorweisen können oder bereits sehr viele Unterschriften gesammelt hatten, ist vereinbar mit verfassungsrechtlichen Vorgaben und demokratietheoretischen Notwendigkeiten. Zudem hätte das Landesverfassungsgericht auch von sich aus eine nach bestimmten Kriterien einfach zu definierende Abstufung der erforderlichen Unterschriftenanzahl als Kompromiss in der Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter in Erwägung ziehen können, tat es aber nicht.
Es kann nicht sein, dass eine rechtsextremistische AfD ohne solche Auflagen an der Zerstörung unserer Demokratie arbeiten kann, wir jedoch als demokratische Kraft Hürden auferlegt bekommen, die unsere Arbeit massiv erschweren und mithin unserer Demokratie abträglich sind.
Nächster Schritt
Daher haben wir uns an das Landesverfassungsgericht mit einer Anhörungsrüge gewandt, da es auf wichtige Ausführungen unserer Wahlprüfungsbeschwerde gar nicht eingegangen ist, zum Beispiel zu dem empirischen Fakt, dass in Brandenburg seit 1994 noch nie eine Partei mit über 1 % bei der Landtagswahl bei der darauf folgenden Landtagswahl ein vernachlässigbares Ergebnis bekommen hat. Im Gegenteil ist aufgrund historischer Daten offensichtlich, dass jedes Wahlergebnis von mindestens 1 % bei einer Landtagswahl auch die Ernsthaftigkeit des Wahlantritts bei der darauf folgenden Landtagswahl direkt zur Folge hatte. Zu befürchten ist, dass das Landesverfassungsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn es unsere Ausführungen vollumfänglich berücksichtigt hätte.
