Was tun, wenn Straftaten beobachtet werden?

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Anlässlich der in der Zeit vom 01.-04.09.2017 anstehenden Feierlichkeiten zum Islamischen Opferfest werden viele Tiere geschächtet werden.

Im Gegensatz zum Schlachten werden die Tiere beim Schächten vorher nicht betäubt. Dem gefesselten Tier wird dabei der Kopf zurückgezogen, um den Hals abschneiden zu können. Der Schnitt mit dem Messer wird bis zu einem Dutzend Mal wiederholt, weil das ausströmende Blut rasch gerinnt. Bei dem Schnitt bleiben die in den Halswirbeln verlaufenden Nervenstränge unversehrt, so dass Bewusstlosigkeit nicht eintritt. Der Todeskampf dauert bis zu 15 Minuten. Das Tier stirbt langsam an Blutverlust und Erstickung.

Grundsätzlich ist das betäubungslose Schlachten von Tieren gem. § 4a Tierschutzgesetz nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilten. Diese Ausnahmegenehmigung darf nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Schächten ohne Genehmigung ist somit in Deutschland illegal und kann mit Geldbuße bis 25.000 Euro, bei nachgewiesener Tierquälerei im Wiederholungsfall auch mit Haftstrafe bestraft werden. Schon der Transport von Schafen im Kofferraum eines PKW verstößt gegen das Tierschutzgesetz und kann streng geahndet werden. Auch Tierhalter, die Tiere abgeben – obwohl sie annehmen müssen, dass diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen – oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB bestraft werden.

Die Polizei und Ordnungsämter sind angewiesen, im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen auf Bauernhöfen und Schäfereien, oder in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen. Wer eine nicht genehmigte betäubungslose Schächtung oder die Vorbereitung eines solchen Vorhabens beobachtet, sollte dieses sofort unterbinden und die Polizei oder das zuständige Veterinäramt informieren.

Simone Oppermann / Landesverband Niedersachsen