Das Tierschutzrecht in Deutschland und was bei Verstößen zu tun ist

Das deutsche Tierschutzgesetz umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung (‚artgerechte‘ Ernährung, Unterbringung und Pflege), zur Tötung von Tieren (Schlachtung nach erfolgter Betäubung), zu Eingriffen (Kastrieren, Kupieren, Enthornen), Tierversuchen (Beschränkung auf das ‚unerlässliche Maß‘) sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht (Verbot von ‚extremen Züchtungen‘), zum Handel und zum Transport von Tieren. Es geht von dem in § 1 formulierten Grundsatz aus:

„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Leider ist ein „vernünftiger Grund“ ein äußerst dehnbarer Begriff. Und auch sonst lässt das Tierschutzgesetz viel Auslegungsspielraum. Ein grundsätzliches Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit wird Tieren in Deutschland nicht zugestanden.
Dennoch zieht das Tierschutzgesetz rechtliche Grenzen beim Umgang mit Tieren. Diese werden jedoch allzu oft überschritten. Und ebenso wie bei anderen Gesetzesübertretungen, drohen auch hier Strafen:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  • einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Zuständig für den Bereich des Tierschutzes ist in Deutschland das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Mit der Durchführung des Tierschutzgesetzes sind jedoch die zuständigen Landesbehörden beauftragt: die Veterinärämter bzw. die unteren Verwaltungsbehörden / Landratsämter. An diese kann sich jeder wenden, wenn es um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz geht – zur Not auch anonym.

Sei es beim Haustier des Nachbarn oder in der Massentierhaltung, beim Transport von Tieren, in Schlachtbetrieben, im Zusammenhang mit der Jagd oder in Zuchtbetrieben: Wo immer Verstöße beobachtet oder auch nur vermutet werden, sollte man sie auch melden, denn wenn Missstände nicht angezeigt werden, wird sich auch kaum etwas ändern. Dabei sollten die Hinweise so konkret wie möglich (Ort und Zeit des Geschehens, beteiligte Personen, genauer Ablauf) und wenn möglich mit Beweisen unterlegt sein. Der Tierschutzbund gibt dafür folgende Empfehlungen:

  • Bitten Sie Zeugen um eine eidesstattliche Versicherung.
  • Wenn immer möglich, machen Sie Fotos.
  • Notieren Sie sich Autonummern und Anschriften.

Leider kommt es mitunter vor, dass das Veterinäramt nicht tätig wird – sei es aus Überlastung, sei es aus Nachlässigkeit. Dann besteht die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu stellen.
Außerdem kann natürlich auch Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Dies ist mit keinerlei Kosten verbunden.

Tierschutzvereine und Tierschutzorganisationen können zwar keine eingehende Rechtsberatung durchführen, aber grundsätzliche Hinweise kann man dort meistens auch bekommen – vor allem natürlich dann, wenn man selbst Mitglied ist.

Und hier findet man die Kontakte sämtlicher Veterinärämter in Deutschland:
https://www.amtstierarzt.de/adressen/untere-veterinaerbehoerden