Foto: copyright iStockphoto.com/GlobalP

Bundesgerichtshof hebt generelles Verbot von Hunden und Katzen in Mietwohnungen auf

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte viele Mieter, denen bisher die Haltung eines Hundes oder Katze durch den Mietvertrag untersagt war, in dieser Woche gefreut haben: Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in den Verträgen stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar, heißt es in dem Urteil. Erforderlich sei im Einzelfall eine Abwägung der Interessen. Ganz anders beurteilt es die Rechtssprechung bei der Haltung von Kleintieren; Kaninchen, Meerschweinchen, Vögel usw. dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden.

„Jetzt besteht Klarheit. Ein generelles Hunde- oder Katzenverbot ist unwirksam. Gleichgültig, ob die Frage der Hunde- oder Katzenhaltung im Mietvertrag geregelt ist oder nicht, ob die Vertragsklausel zur Hundehaltung im Mietvertrag wirksam ist oder nicht – immer muss eine umfassende Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien und der Nachbarn erfolgen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, in seiner Pressemitteilung vom 20.03.2013.

Auch die Partei Mensch Umwelt Tierschutz begrüßt das Urteil, weil damit die Interessen von Tierfreunden nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt sind. Das Urteil ist eine gute Verhandlungsbasis auf der berechtigte Interessen beider Vertragsparteien erörtert werden können. Grundsätzlich sollten Mieter die Erlaubnis zum Halten von Tieren bekommen, wenn Haustiere in einer für die Tiere selbst und für die Mitbewohner akzeptablen Weise gehalten werden.

Haustiere bereichern das Familienleben, sie lehren Kinder, Verantwortung zu übernehmen und stellen einen wichtigen Bezug zur Natur dar. Besonders für ältere Menschen ist ein Hund oder eine Katze oft der einzige Sozialpartner, der über Einsamkeit und Kummer hinweghelfen kann, wenn Familienangehörige fehlen.