Ein Schritt hin zu einer jagdfreien Natur

30. November 2011: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet über die Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entscheidet am 30.11.2011 den Fall „Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland“. Dieses Urteil entscheidet darüber, ob deutsche Grundstückseigentümer auf ihrem Grund und Boden die Jagd weiterhin dulden müssen oder ob sie aus der Jagdgenossenschaft, in der jeder Grundstücksbesitzer zwangsweise Mitglied ist, austreten können.

In unserem Nachbarland Frankreich ist dies bereits möglich, denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte 1999 im Falle französischer Kläger fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu gezwungen werden, einer Jagdgenossenschaft beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden.

Im Jahr 2007 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin erneut entschieden, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke nicht zugemutet werden kann, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden.

Die Bundesrepublik Deutschland will dennoch an der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften festhalten und beruft sich auf das deutsche Jagdgesetz mit der Begründung, dass für eine gesunde Wildtierpopulation eine flächendeckende Bejagung notwendig sei.

Folgende Auffassung vertritt die Partei Mensch Umwelt Tierschutz:

Die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften in der Bundesrepublik Deutschland kommt einer Enteignung von Grund und Boden gleich; sie ist unserer Ansicht nach ein Verstoß gegen Eigentums- und Menschenrechte. Es muss den betroffenen Grundstückseigentümer überlassen bleiben, ob sie sich für die Jagd von Wildtieren auf ihrem Eigentum aussprechen oder nicht. In einem demokratischen Rechtsstaat haben derartige Eingriffe in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte, wie sie mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften vollzogen werden, nichts verloren.