Eingabe Verbot „Nutz“- tiertransporte in die EU-Staaten und Drittländer

Tiertransporte in Drittländer sind immer noch ein lukratives Geschäft, welches sich einige Bauern- und Zuchtverbände von der Politik nicht vermiesen lassen möchten. Anders ist es kaum zu erklären, dass Bund und Länder die Zuständigkeiten hin und her schieben (vgl. Antwort des Nds. LWM v. 04.04.2019), auf die Verantwortung der vor Ort für die Abfertigung der Transporte zuständigen Amtsveterinär hinweisen und diese letztlich ungeschützt der geballten Macht oben angeführter Verbände aussetzen.

Enttäuschendes Ergebnis der Agrarministerkonferenz ist, dass unsere Bundeslandwirtschaftsministern nun auf Bundesebene zentral tierschutzrelevante Hinweise zu Transportrouten und Versorgungsstellen sammeln und auswerten lassen möchte. Diese Informationen sollen dann bundesweit allen Veterinärbehörden zur Verfügung gestellt werden, um auf einer einheitlichen und validen Datenbasis die Entscheidungen vor Ort zu erleichtern.

Die Frage, wie lange das Sammeln und Auswerten dieser Informationen dauern soll, und warum nicht auf bereits vorhandene Datenbanken zurückgegriffen wird, mag erlaubt sein.

Seit Beginn der 90er Jahre werden europaweit Transportdaten erhoben. Eine Optimierung der Erhebung erfolgte 2004 durch das Datenbanksystem TRAde Control and Expert System (TRACES). Niedersachsen setzt sich aktuell (warum erst jetzt ???) dafür ein, dass das TRAde Control and Expert System durch die zuständigen Behörden auch formal für Tierschutzzwecke eingesetzt wird.

Letztlich wären Tiertransporte in Drittländer nicht abzufertigen, da „durch jahrelange Recherchen belegt wurde, dass bei diesen langen Transporten das nicht lediglich wahrscheinliche, sondern das ernsthafte und realistische Risiko besteht, dass es im Drittland zu Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport (VO 1/2005) kommen wird und sich diese Möglichkeit nicht durch eine bloße Anordnung zur Änderung der Transportplanung hinreichend sicher ausschließen lässt. Die nach Art. 14 der VO 1/2005 durchzuführende Plausibilitätsprüfung kann aus vorgenannten Gründen und wegen der praktisch nicht möglichen Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben in Drittländern regelmäßig nur zu dem Ergebnis führen, Transporte in Drittländer nicht abzufertigen und damit zu untersagen. (vgl. Regelungen der europäischen Tiertransportverordnung zu langen Tierbeförderungen im Licht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 2015 (C-424/13); https://www.bundestag.de/blob/496330/973cfb390b728172c48f1f12db9005ce/wd-5-001-17-pdf-data.pdf“

Hier eine Antwort vom Landwirtschaftsministerium Niedersachsen: Antwort vom LWM 04.04.19.