Sylvester steht vor der Tür; jetzt bei den Gemeinden den Erlass einer Anordnung zum Feuerwerksverbot am 31. Dezember und am 01. Januar anregen!

Im Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist vorgesehen, dass sich JEDER auch EINZELN in Angelegenheiten der Gemeinde an den RAT wenden kann.

Was liegt also näher, als jetzt noch rechtzeitig vor den Haushaltsberatungen (dazu tagen die meisten Räte noch in diesem Jahr) eine kleines Anschreiben an den Rat zu formulieren und ein Feuerwerksverbot anzuregen. Ein Musterschreiben ist unten angefügt und müsste natürlich individuell angepasst werden. In dem Schreiben geht es um Pferde; alternativ könnte auch beschrieben werden, wie Hunde und Katzen leiden.

Das Anschreiben ist an den Rat zu adressieren und der Verwaltung zuzuschicken. Wichtig ist, sich nicht mit irgendwelchen – hier unmaßgeblichen Hinweisen – der Verwaltung abspeisen zu lassen. Wie z.B., dass die Verwaltung gegen ein Feuerwerksverbot ist oder dass die Verwaltung das Schreiben (nur) an die Fraktionsvorsitzenden weitergeleitet hat. Grundsätzlich ist es dem Rat vorzulegen und auch in öffentlicher Sitzung unter einem Tagesordnungspunkt zu behandeln. Auch Ratsmitglieder haben Tiere, die in der Silvesternacht leiden.

Leider sind viele Gemeinden den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände gefolgt und haben durch entsprechende Regelung in ihren Hauptsatzungen dem Verwaltungsausschuss die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden übertragen. Dieser tagt nichtöffentlich. Aber selbst wenn Eure Anregung „nur“ dem Verwaltungsausschuss vorgelegt wird, wissen die dort tätigen Mandatsträger, dass es Möglichkeiten zur Eindämmung der immer größere Ausmaße annehmenden Knallerei zum Jahreswechsel gibt.

An den Rat
der Stadt/Gemeinde …
Straße
PLZ Ort

Anregung gem. § 34 NKomVG
hier: Erlass einer Anordnung zum Feuerwerksverbot am 31. Dezember und am 01. Januar

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich rege an, dass durch den Rat der Stadt/ Gemeinde … ein Feuerwerksverbot für bestimmte Teile des Stadt-/ Gemeindegebietes am 31. Dezember und am 01. Januar allgemein angeordnet wird.

Begründung:

Wie jedes Jahr habe ich den Jahreswechsel bei meinen Pferden verbracht. Sie stehen in einem Offenstall an der Straße … und müssen aus dieser Tal-/Lage heraus das in der Silvesternacht von allen Seiten gezündete Dauerfeuerwerk ertragen. Da regelmäßig – entgegen der gesetzlichen Regelungen – schon zwei Tage vor dem 31.12. Feuerwerkskörper gezündet werden, können sie sich in gewisser Weise daran gewöhnen. Letztlich ist es jedoch so, dass der Jahreswechsel sehr belastend für das Fluchttier Pferd ist. Auf Grund der immer lauter werdenden Knaller reagieren sie zeitweise panisch und haben Durchfall. Glücklicherweise ist bislang noch nichts Schlimmeres passiert.
Aus meiner Sicht hat das Abbrennen von Feuerwerkskörpern inzwischen nicht mehr zumutbare Ausmaße angenommen. Die Lautstärke und auch die Dauer der Knallerei nehmen zu.

Aus diesem Grund rege ich an, von § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Gebrauch zu machen. Hiernach kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen kann, dass pyrotechnische Gegenstände

1. in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
2. mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Solche Anordnungen wurden schon für historische Innenstädte (z.B. Goslar) oder Gegenden mit Reet gedeckten Häusern (z.B. Sylt) getroffen. Ställe sind aus meiner Sicht ebenso „brandempfindlich“, zumal dort leicht entzündliches Stroh und Heu lagert. Auch steht an der Ecke ein Fachwerkhaus, in dessen unmittelbarer Nähe des Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gem. § 23 der 1. SprengV auch verboten ist. Tatsächlich wurde hier besonders viel geknallt.

Mit freundlichen Grüßen