Tierschutzbericht der Bundesregierung 2015

Der BAK Heimtiere informiert

Dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 2015, ein 136 Seiten umfangreicher Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes, herausgegeben vom BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft), liegen 4 Jahre zugrunde: 2011-2014 unter Berücksichtigung einiger Änderungen aus dem Jahr 2015.

Der Großteil des Berichtes konzentriert sich auf die tierschutzrelevanten Themen in der Nutztierhaltung sowie auf den Bereich Tierversuche. Auf einigen wenigen Seiten werden die Aspekte in der Haltung von sogenannten Begleit- und Haustieren berücksichtigt, die mit Verabschiedung des 3. Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes aus Sicht des BMEL hervorzuheben sind.

Eine Zusammenfassung der relevanten Punkte ist zügig wiedergegeben:

So gilt ab dem 0.01.2019 beispielsweise das endgültige Verbot des betäubungslosen Schenkelbrandes bei Pferden.

Warum die Übergangsfrist mehrerer Jahre für die Umsetzung des Verbotes vonnöten ist, wird nicht ausgeführt. Die Zuständigkeit der Dopingbekämpfung im Sport mit Tieren unterliegt dem BMEL. Eingriffe und Einsatz von leistungssteigernden Mitteln sind nach §3 Nr.1b TierSchG verboten, ebenso Eingriffe und Behandlungen, die einen leistungsmindernden körperlichen Zusatnd verdecken sollen (§3 Nr.1a TierSchG)

In der Haltung von Zootieren löste im Mai 2015 das „Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ das Vorgängergutachten von 1996 ab. Auch wenn in diesem Gutachten Neuerungen der Empfehlung zur Gehegestruktur und Lebensraumsicherung sowie die neuen Auffassungen der Bedürfnisse einzelner Tierarten und überarbeitete Mindestmaße für Gehege einfliessen, so bleibt das Gutachten weiterhin lediglich eine rechtlich nicht bindende Empfehlung, die übergreifend auch für die Haltung von Zirkustieren gilt. Weiterhin müssen neben tierschutzfachlichen Erwägungen und dem im Grundgesetz verankerten Staatsziel Tierschutz die Interessen und Grundrechte der Zirkusbetreiber und Tierlehrer beachtet werden. Somit stehen Berufs- und Eigentumsfreiheit noch immer über der Unversehrtheit und den Rechten der Tiere.

Über die Haltung von exotischen Wildtieren hat das BMEL keinen Überblick und erwartet Ergebnisse aus einem in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Verbesserung des Tiershutzes bei der o.g. Haltung frühestens Ende 2016. Ein generelles Verbot für Exoten und Wildtiere ist nicht in Sicht.

Für Pelztiere, für die schon Ende 2006 eine Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung stufenweise Anpassungen und Verbindlichkeiten bis Dezember 2016 vorsah (die Möglichkeit, artgemäß fressen, trinken und ruhen zu können sowie ein gesonderter Rückzugsbereich), hat sich bislang kaum etwas geändert. Klagen von Pelztierzüchtern, Ordnungsverfügungen und ein Urteil des OVG Schleswig-Holstein, welches die Einschränkung in der Berufsfreiheit eines Pelztierzüchters über die tierschutzrelevanten Anforderungen stellt, verhinderten bislang Verbesserungen. Die Regierung prüft laut Tierschutzbericht z.Zt. neue Wege, aktuell soll ein Zuchtverbot bis 2025 durchgesetzt werden.

Neuerungen gab es zu Tierbörsen:

Seit dem 01.08.2014 §21 Abs.5 Nr.1 TierSchG. Tierbörsenbetreiber müssen für die Genehmigung der Durchführung erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Mit dem Zusatz §21 Abs.5 Satz1 Nr.2 ist der Händler nun zur Abgabe schriftlicher Informationen über die Bedürfnisse des Tieres im Rahmen des gewerblichen Handels verpflichtet. Hinzu kommt die Verbringungsgenehmigung von Tieren aus dem Ausland (§11 Abs.1 Satz1 Nr.5 TierSchG)

Weiterhin verbietet §3 Satz1 Nr.12 TierSchG nun, ein Tier als Preis oder Belohnung bei Wettbewerben,Verlosungen, Preisausschreiben, o.ä. Veranstaltungen auszuloben. Natürlich gelten auh hier wieder Ausnahmeregelungen, zum Beispiel, wenn erwartet werden kann, dass die Teilnehmer einer Veranstaltung im Gewinnfalle als künftige Tierhalter eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen können.

Für Hunde wurden folgende Neuerungen vorgestellt:

Die Erweiterung der Erlaubnispflicht für die Verbringung und Einfuhr von Tieren aus dem Ausland (§11 Abs.1 Nr.5 TierSchG), um dem illegalen Welpenhandel entgegen zu wirken. Eine Landesarbeitsgruppe beschäftigt sich mit der Entwicklung eines Leitfadens zum Umgang mit Fällen von illegalem Welpenhandel für die Vollzugsbehörden. Eingeführt wurde eine Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung nah §11 Abs.1 Nr.8f TierSchG zur Einhaltung von Mindeststandards.

Zudem wurde der §10 Satz1 TierSchG der Hundeverordnung ausgeweitet: Das künftige Ausstellungsverbot betrifft auch Tiere, bei denen tierschutzwidrige Amputationen aus anderen Gründen, als zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vorgenommen wurden.

Die Einführung der Verordnungsermächtigung für Landesregierungen nach §13b TierSchG besagt die Möglichkeit einer Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang. Ferner kann eine Kennzeichnungspflicht auf Erlass der Länder eingeführt werden. Der BMEL hält eine bundesweite Regelung für unverhälnismässig, da die Überpopulation freilebender Katzen in Deutshland regional in unterschiedlichem Maße auftrete.

Für die Tierheime gibt es weiterhin keine neuen Bestimmungen zur Unterbringung von Fundtieren. BMEL vertritt die Meinung, mit der (frewilligen) Anordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen sowie der Pflicht zur Übergabe von schriftlichen Informationen über die Bedürfnisse des Tieres im Rahmen des gewerblichen Handels genügend Maßnahmen zur Entlastung der Tierheime getroffen zu haben.

§3 Nr.13 TierSchG ergibt ein generelles Verbot von Zoophilie.

Dennoch wird ein Verstoß gegen das Verbot weiterhin lediglich als Ordnungswidrigkeit gehandelt und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro belegt werden. Missbrauch mit erheblichen Schmerzen oder Leiden nach §17 TierSchG gilt hingegen als Straftat und kann zu einer Freihheitsstrafe von bis zu 3 Jahren führen. Die Verbreitung tierpornographischer Schriften gilt nach §184 des Strafgesetzbuches als verboten.

Das BMEL hat das bestehende Qualzuchtverbot 2015 neu formuliert.

Demnach stehen Züchter von Tieren in der Verantwortung, die Zucht am Ziel eines vitalen, gesunden, schmerz- und leidensfreien Tieres auszurichten. Wenn Züchter die notwendigen Zusammenhänge und Folgen ihres Tuns nicht kennen, nicht beachten und die gebotenen Grenzen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten überschreiten (z.B. Zucht mit Defektgenen oder Übertypisierung), dann besteht die Gefahr, dass sie mit ihren Zuchtzielen das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen.

Sandra Lück / Leiterin BAK Heimtiere