Beispielfoto Bildquelle: Animal Angels e.V.
Fotoquelle: Animal Angels

Gericht bestätigt Tiertransport-Verbot

Inzwischen gibt es einen sehr interessanten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln. Das Verwaltungsgericht hat am 18.11.2020 bestätigt, dass das Veterinäramt zu Recht die Genehmigung für einen Transport mit 132 trächtigen Rindern verweigerte.

Tenor: dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
=> es ist rechtsmissbräuchlich etwas zu fordern, was alsbald zurückzugewähren wäre

Das Gericht hat sauber herausgearbeitet, dass die TT-VO lediglich die Bedingungen des Transports der Tiere, nicht aber die Bedingung, unter denen Tiere in Staaten außerhalb der EU geschlachtet werden dürfen, regelt. Diese Schlachtung widerspricht erwiesenermaßen unserem Tierschutzgesetz, so dass die Genehmigung des Transports nach dem Tierschutzgesetz zu verbieten gewesen wäre. Ein Bescheid nach TT-VO hätte nach dem Tierschutzgesetz widerrufen werden müssen. Hierbei steht der Behörde kein Entschließungsermessen zu. Sie darf bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz nicht untätig bleiben, sondern muss einschreiten.
Das Tierschutzgesetz steht somit der Erteilung des Abfertigungsbescheides entgegen; es hebelt sozusagen die TT-VO – zumindest für Transporte in die Tierschutz-Hochrisikostaaten – aus.

Interessanterweise handelte es sich bei dem Abnehmer im Drittland auch nicht um einen Milcherzeugungsbetrieb, sondern um einen Schlachthof.

Weiterhin wurden in dem Beschluss die Grundsätze der einstweiligen Anordnung gut dargestellt. Das Gericht argumentiert, dass die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren u.a. darin liegt, dass ein geringer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Erforderlich ist jedoch, dass ein Obsiegen in der Hauptsache in hohem Maße wahrscheinlich ist und das Abwarten dieser Entscheidung für die Antragstellerin schwere, nachträglich nicht nur zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Drohende Vermögensschäden der Antragstellerin wiegen nicht schwerer als der schwerwiegende und irreparable Eingriff in das von Artikel 20a des Grundgesetzes geschützte Rechtsgut des Tierwohls.

Wir hoffen sehr, dass dieser Beschluss – zusammen mit dem Erlass aus Bayern – dazu beiträgt, dass deutsche Tiere bald nicht mehr den qualvollen Transport in Tierschutz-Hochrisikostaaten antreten müssen. Auch nicht über andere, transportwillige EU-Länder, die eine andere Auslegung der TT-VO pflegen und das Tierwohl nicht zum Staatsziel erhoben haben.