Europäischer Gerichtshof erlaubt betäubungsloses Schlachten

Diese Woche bestätigte der EuGH in einem Urteil das betäubungslose rituelle Schlachten (Schächten), indem er eine Klage der islamischen Gemeinde Belgiens gegen ein seit 2015 in Belgien erlassenes Gesetz abwies, das sich auf die seit 2009 erlassene EU-Tierschutzgesetzgebung stützte.

Denn auf Grundlage dieser EU-Regelung waren in Belgien temporäre Schächtungen außerhalb von zertifizierten Schlachthöfen verboten worden. Aber innerhalb dieser speziell dafür lizenzierten Schlachthöfe, die besondere Auflagen zu erfüllen haben, sind – genauso wie in Deutschland – Schächtungen ohne Betäubung erlaubt. Zu islamischen Feierlichkeiten wurden Tiere vor 2015 auch im privaten Bereich betäubungslos geschächtet worden, da die zugelassenen Schlachthöfe ausgelastet waren. Ausschlaggebend für die belgische Gesetzgebung waren aber eher nicht Bedenken, dass die – gemäß islamischen Vorgaben erlaubten – unprofessionellen Hobby-Schächter besonders schmerzhaft vorgehen könnten, sondern vor allem hygienische Vorschriften.

Beim Schächten wird ein Kehlschnitt mit einem scharfen Messer vorgenommen. Die das Gehirn versorgenden Arterien, sowie das Rückenmark und die Hirnnerven werden dabei nicht durchtrennt. Die Folge sind extreme Schnittschmerzen, insbesondere wenn das Messer nicht scharf ist. Durch das Nichtdurchtrennen entsteht ein Gefühl des Erstickens. Aus diesem Grund reißen die Tiere die Auden weit auf und versuchen vergeblich aufzustehen. Die Panik, die durch das Erstickungsgefühl entsteht, verlangsamt den Sterbeprozess in vielen Fällen sogar. Das langsame Ausbluten kann zur Folge haben, dass die vordere Halsarterie verstopft und nachgeschnitten werden muss. Werden die Tiere an den Hinterbeinen aufgehängt, bleiben sie bis zum Auslaufen des letzten Blutstropfen bei vollem Bewusstsein.

Dabei ist es im Islam keineswegs einheitlich verboten, Tiere vor dem Schächten zu betäuben. Die teilweise üblichen Kurzzeitbetäubungen reichen zwar zumeist nicht aus und auch hier müssen wirkungsvollere Betäubungen gesetzlich vorgeschrieben werden, aber sie sind der äußerst schmerzhaften Schlachtung ohne jegliche Betäubung vorzuziehen und sowohl religiös, technisch, ökonomisch und rechtlich möglich. Die Vorrangstellung der Religionsfreiheit vor dem Tierschutz ist also eigentlich nicht notwendig für den Europäischen Gerichtshof. Und dennoch hat das Urteil dieser Woche nochmal die Praxis des äußerst brutalen Schächtens ohne Betäubung als rechtmäßig und Teil der europäischen Gesetzgebung fest verankert.

Kommende Klagen, die versuchen wollen, den Rang des Tierschutzes aufzuwerten, werden es damit eindeutig schwieriger haben. Pessimistisch gesehen wird es somit sogar unmöglich werden auf juristischem Wege. Änderungen können daher nur durch Initiativen der Politik herbeigeführt werden. Umso wichtiger ist es, dass die europäischen Tierschutzparteien zusammen mit der Partei Mensch Umwelt Tierschutz in die nationalen Vertretungen und in das europäische Parlament einziehen. 2019 ist Wahljahr und die deutsche Tierschutzpartei möchte mindestens zwei Sitze erringen, um auf der EU-Ebene einen Richtungswechsel im Sinne der Tiere zu erreichen.