Stellungnahme der Tierschutzpartei zur heutigen Begründung des Bundesverfassungsgerichts: Nennung außerparlamentarischer Parteien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk am Wahlabend

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Begründung veröffentlicht, warum es den Eilantrag der Tierschutzpartei abgelehnt hatte, der darauf gerichtet war, Das Erste und ZDF zu verpflichten, die vorläufigen amtlichen Endergebnisse der Tierschutzpartei bei den letzten Landtagswahlen in Bayern und Hessen am 8. Oktober 2023 in ihren Nachwahlberichterstattungen zu nennen und nicht unter „Andere“ zusammenzufassen, wenn die Tierschutzpartei mindestens 1 Prozent der Stimmen erreicht hätte (siehe Pressemitteilung).

Die Tierschutzpartei begründete die von ihr geforderte 1-Prozent-Grenze damit, dass das auch der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grenze entspricht, ab der die Parteien bedeutend genug sind, um staatliche Parteienfinanzierung zu erhalten.

Im Ergebnis ließ das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung die wichtige Frage völlig offen, ob der Eingriff in das Recht der Tierschutzpartei auf Chancengleichheit durch die Nicht-Nennung ihres Wahlergebnisses schwerer wog als der angestrebte Eingriff in die Rundfunkfreiheit. Solange diese Frage verfassungsgerichtlich nicht geklärt ist, wird unklar bleiben, ob eine Pflicht der Sender besteht, Wahlergebnisse von Parteien in der Nachwahlberichterstattung ab einer bestimmten Grenze zu nennen.

In diese Abwägung zwischen Chancengleichheit der Parteien und Rundfunkfreiheit stieg das Bundesverfassungsgericht nämlich gar nicht erst ein. Weil dies ein Eilverfahren war, hätte die Tierschutzpartei dafür nicht nur begründen müssen, dass ihr durch die Nicht-Nennung ihres Wahlergebnisses überhaupt ein gewisser Nachteil entstanden ist, sondern hätte auch ausführlich darlegen müssen, dass dieser Nachteil besonders „schwer“ wiegt.

Der Bundesvorsitzende der Tierschutzpartei Robert Gabel sagt dazu:

„Andersherum wäre vielmehr den Fernsehsendern kein schwerer Nachteil entstanden, wenn sie unser Wahlergebnis hätten nennen müssen. Denn es hätte nur wenige Sekunden zusätzliche Sendezeit beansprucht und hätte keinen nennenswerten Mehraufwand bedeutet. Der Deutschlandfunk bewies es, indem er unsere 1,5 % um 18:00 Uhr öffentlich nannte. Es ist also sehr misslich, dass das Bundesverfassungsgericht diesen Umstand gar nicht mehr geprüft hat. Die Tierschutzpartei wird also in Bezug auf künftige Berichterstattung weitere rechtliche Schritte planen.“

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 25. Mai 2023 (siehe Pressemitteilung) bereits entschieden, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg rechtswidrig handelte, indem er das Wahlergebnis der Tierschutzpartei bei der Landtagswahl in Brandenburg 2019 in Höhe von 2,6 % nicht explizit nannte, sondern mit weiteren Parteien unter „Andere“ zusammenfasste.

Später schloss sich auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2023 dem im Wesentlichen an und verpflichtete den Hessischen Rundfunk, das Wahlergebnis der Tierschutzpartei bei der Landtagswahl in Hessen am 8. Oktober zu nennen, wenn es mindestens 1 % betragen hätte. Am Ende erreichte die Tierschutzpartei sogar 1,5 %.

Der Hessische Rundfunk akzeptierte diesen Beschluss und setzte ihn um. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wiederum legte gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Revision ein, über die das Bundesverwaltungsgericht noch entscheiden wird.

Der Bundesvorsitzende der Tierschutzpartei Robert Gabel sagt zur heutigen Urteilsbegründung:

„Wir nehmen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass, bei unseren nächsten juristischen Schritten noch nachvollziehbarer darzulegen, dass uns ein schwerer Nachteil entsteht, wenn wir am Wahlabend unerwähnt bleiben. Für eine mittelgroße Partei wie uns ist es essenziell, dass die Wahlberechtigten um künftige Chancen, insbesondere über die 5-Prozent-Hürde zu kommen, überhaupt wissen. Eigentlich zeigte es doch schon der Aufstieg anderer Parteien – etwa Grüne oder Piratenpartei – mehr als deutlich: Erst nach der flächendeckenden Berichterstattung über Wahlerfolge folgten Mitgliederzuwachs und viele weitere Wahlerfolge. Diese Möglichkeit muss grundsätzlich eröffnet werden, weshalb wir nicht locker lassen werden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss die pluralistische Parteienlandschaft in einem demokratischen Rechtsstaat objektiv abbilden.“

Mitgliederentwicklung der Piratenpartei

Für Rückfragen:
Marcel Krohn (Pressesprecher): 0178 4450544
Evgueni Kivman (stellvertretender Generalsekretär): 0157 87070684