2013 wurde in der nordhessischen Stadt Bad Sooden-Allenberg erstmals die kommunale Aufwandssteuer für die Haltung von Pferden eingeführt.Verschiedene Kommunen in mehreren Bundesländern beraten aktuell darüber, dem gleich zu tun, um ihre Haushaltsdefizite aufzubessern.
Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz spricht sich als Deutschlands politischer Vertreter für den Tierschutz strikt gegen eine solche Besteuerung aus, da die Pferdehaltung, wie die Heimtierhaltung generell, keinen Luxus darstellen darf. Ähnlich der Hundesteuer, soll hier die Liebe zu seinem Tier besteuert werden, was schon allein aus ethischer Sicht nicht vertretbar ist.
Die Besteuerung eines Tieres, auch wenn sie lediglich die Haltung betrifft, widerspricht dem Staatsziel Tierschutz, welches seit 2002 im Grundgesetz verankert ist (1) , denn mit der Pferdesteuer, sowie auch der Hundesteuer, reduziert der Staat unsere Mitgeschöpfe auf einen Gegenstand, was wiederum §90a BGB widerspricht. (2)
Aus politischer Sicht und aus Tierschutzsicht ist in erster Linie zu gewährleisten, dass ein Pferdehalter sein Tier ordnungsgemäß im Sinne des Tierschutzgesetzes halten kann, also gesetzeskonform. Dies bedeutet in Worten, der Halter kann für eine tiergerechte Unterbringung, ausreichend Futter und eine umfassende Betreuung Sorge tragen.
Die Unterbringung in einem Pensionsstall kann einen Pferdehalter zwischen 250 und 450 Euro kosten, hinzu kommen Futterkosten, Tierarzt und Hufschmied. Manche Gemeinden rufen bereits eine Art „Wegesteuer“ auf, eine kostenpflichtige Reitlizenz für die Nutzung öffentlicher Wege.
Da die weit verbreitete Meinung, alle Pferdehalter seien reich, ein Irrtum ist, stoßen bereits jetzt viele Halter an ihre finanziellen Grenzen. Die Erhebung einer zusätzlichen Aufwandssteuer könnte bewirken, dass bei finanziell schwachen Tierhaltern an anderer Stelle eingespart würde und der Halter somit eine tiergerechte Unterbringung und Betreuung im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht mehr gewährleisten kann.
In Folge dessen könnten viele Halter außerdem zu der Entscheidung gelangen, besonders ältere und nicht mehr reitbare Pferde abzustoßen, sei es durch privaten Weiterverkauf, oder die Abgabe an Gnadenhöfe. Die erhöhte Zuführung an Schlachtbetriebe ist zu befürchten, ebenfalls das illegale Aussetzen von Tieren, wenn der Halter sich diese nicht mehr leisten kann.
Mit Blick auf das Aussetzen von Pferden ist hier das Beispiel Irland anzuführen: Die Situation nach der Finanzkrise zeigt, welche Wirkung eine übermäßige finanzielle Belastung bei Tierhaltern haben kann. So berichteten die Medien, dass Pferde von zahlungsunfähigen Haltern ausgesetzt wurden und in vielen Fällen von einem qualvollen Hungertod bedroht waren.
Abgesehen davon, dass es eine solche Lage aus Tierschutzsicht zu vermeiden gilt, könnte im Umkehrschluss die Einführung der Pferdesteuer also gar dazu führen, dass staatliche Einfangaktionen und Unterbringung ausgesetzter Tiere die öffentlichen Kassen belasten. Darüber hinaus wird auch der Verwaltungsaufwand für Kontrollen und Erfassung der Steuertatbestände keineswegs gering sein.
Weiterhin zeigen sich erste negative Auswirkungen der Pferdesteuer. Ein Reitstall beklagt finanzielle Einbußen, da Pferdehalter ihre Einsteller künftig in benachbarten Kommunen unterbringen, um die Aufwandssteuer im bereits genannten Bad Sooden-Allendorf zu umgehen. Der Verlust von Arbeits- und Ausbildungsplätzen könnte die Folge sein. (3)
Bekanntlich sichern drei bis vier Pferde einen Arbeitsplatz. Bei mehr als einer Million Pferde in Deutschland sind das über 300.000 Arbeitsplätze. Die „Industrie rund ums Pferd“ hat ca. 5 bis 6 Mrd. Euro Jahresumsatz. Die „Mehreinnahmen“ durch eine Pferdesteuer könnten somit unter Umständen nur marginal entgegen des wirtschaftlichen Verlustes sein.
Indes verletzt diese Aufwandssteuer das Gleichheitsprinzip empfindlich. Gewerbetreibende und Nutzpferde sollen regelmäßig von der Besteuerung ausgenommen werden, ebenso professionelle Sportreiter, wohingegen beispielsweise gemeinnützigen Organisationen und sogenannten Hobbyreitern Mehrkosten durch die Steuer entstehen würden.
Aus Tierschutzsicht ist ganz besonders die Steuerbefreiung gewerblicher Haltung von Tieren zu verurteilen. Während Landwirte sogar Fördergelder vom Staat, bzw. der EU für ihre kommerzielle Tierhaltung erhalten, soll der normale Tierhalter, zu dem bereits hohen Kostenaufwand für sein Pferd, zusätzlich bestraft werden. Das Prinzip der Gleichbehandlung würde eine Besteuerung für alle Pferdehalter oder einen Verzicht auf diese Form der Steuer nahelegen.
Aus Tierschutzsicht ist allenfalls die Einführung einer Turniersteuer vertretbar. Für diese spricht die Partei Mensch Umwelt Tierschutz sich vehement aus. Die Nutzung eines Tieres als kommerzielles Sportgerät ist aus Tierschutzsicht nicht vertretbar. Ganz besonders im professionellen und profitorientierten Pferdesport sollte, unserer Auffassung nach, eine Steuer die Ausbeutung, Missbrauch und Zucht der Tiere regulieren und reduzieren.
So vermeldet beispielsweise PETA: Allein zwischen 2011 und 2013 mussten insgesamt 735 Pferde für den Galopp- und Trabrennsport ihr Leben lassen. Davon wurden 46 Tiere auf Galopprennbahnen getötet, wobei die Dunkelziffer laut Meinung von Insidern deutlich höher liegen dürfte. Und auch im Trabrennsport sind die Zahlen erschreckend: 152 Pferde waren erst 7 Jahre oder jünger. (4)
Im Grundsatz gilt: Die Ausbeutung unsere Mitgeschöpfe gilt es zu vermeiden, eine tierschutzgerechte Betreuung hingegen zu sichern.
Fazit: Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz lehnt die Pferdesteuer ab und setzt sich dafür ein, dass die Städte und Gemeinden in Deutschland sich aufgrund der oben aufgeführten Argumente ebenfalls dagegen aussprechen.
(1)Grundgesetz Artikel 20a:
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(2)Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 1 Abschnitt 2, §90a:
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.